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Urheberrecht

Grundsätzliches

Die Aufgabe des Urheberrechts ist es, Werke der Literatur und Kunst zu schützen sowie die Durchsetzung der „ideellen” und „materiellen” Interessen der Urheber/innen zu ermöglichen. 

Die entsprechende Rechtsgrundlage bildet das österreichische Urheberrechtsgesetz (UrhG)

„Werke der Literatur und Kunst” sind laut Urheberrechtsgesetz: „eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst”.

„Eigentümlich“ ist eine „geistige Schöpfung“ dann, wenn ihr Werkcharakter als „originär“ bewertet und/oder ihr „Gestaltungswille“ bzw. ihre Abhebung „vom allgemeinen Sprachgebrauch“ festgestellt werden kann. 

Das Urheberrecht entsteht bereits mit der Schaffung des Werks durch den/die Urheber/in, ein Formalakt durch eine Anmeldung oder Registrierung ist nicht notwendig. 

Um im Falle von Urheberrechtverletzungen ein formelles Beweismittel zu haben, empfiehlt es sich jedoch, das noch unveröffentlichte Werk in das Werkeregister der Literar-Mechana eintragen zu lassen, um im Falle von Rechtsstreitigkeiten den Nachweis der frühestmöglichen Urheber/innenschaft erbringen zu können.

Urheber/in und Werk

Wer ist im Besitz des Urheberrechts? Was ist ein Werk?

Das Urheberrecht an „Werken der Kunst und Literatur“ besitzt, wer sie verfasst. D. h. das Urheberrecht an einem Werk der Literatur, das ein Autor oder eine Autorin (ein Urheber oder eine Urheberin) selbst verfasst hat, braucht bei niemandem eingeholt oder von jemandem bestätigt zu werden, sondern wird durch die Bezeichnung eines Werkes mit dem Namen des Autors/der Autorin vom Autor oder von der Autorin selbst festgehalten. 

Das in Veröffentlichungen übliche, fallweise auch von Autor/inn/en auf Manuskripten verwendete Zeichen für „Copyright by“ © ist zwar ebenso möglich, zur Feststellung des Urheberrechtes einer Person an einem Werk aber nicht nötig. Ein solcher Vermerk auf dem Manuskript verweist nicht darauf, wer der Autor oder die Autorin dieses Manuskriptes ist, sondern dass es noch zu keiner Rechtevergabe an einen Verlag oder sonstigen Verwerter gekommen ist.

 

Als „Werk“ gilt jede Art von Literatur, die eine Einheit bildet, vom kürzesten Text bis zum umfangreichsten Manuskript. Einzelne Zeilen oder Textauszüge werden als „Werkteile“ bezeichnet.

Unter „Literatur” versteht das Urheberrecht Romane, Erzählungen, Gedichte, Theaterstücke, Drehbücher u. ä. genauso wie Sachtexte, journalistische und wissenschaftliche Arbeiten, anspruchsvollere Werke oder Trivialliteratur.

Ideen und Konzepte sind urheberrechtlich nicht geschützt. Geschützt sind Ideen oder Konzepte nur in Verbindung mit ihrer Ausformulierung.