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Pseudonym

Was ist bei der Verwendung zu berücksichtigen?

Ein Pseudonym kann jederzeit (bei Verlagsveröffentlichungen im Einvernehmen mit dem Verlag) verwendet werden, lediglich für Schriftstücke mit rechtsverbindlichem Charakter besteht die Notwendigkeit, mit dem bürgerlichen Namen zu zeichnen. 

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu 1990 ausdrücklich festgestellt (VwSlg 13164 A/1990), dass die „Verwendung eines sogenannten Decknamens (Pseudonym) im privaten und beruflichen Bereich, ausgenommen gegenüber Behörden“ zulässig ist.

Bei Verwendung eines Pseudonyms ist darauf zu achten, dass keine Rechte Dritter verletzt werden, da Pseudonyme in Österreich namensrechtlich geschützt sind (ABGB § 43, Schutz des Namens). Im Falle einer missbräuchlichen Verwendung kann daher auf Unterlassung und in der Folge auch auf Schadenersatz geklagt werden.

Soll im Rahmen einer Veröffentlichung im Eigenverlag der bürgerliche Name nicht im Impressum angeführt werden, besteht die Möglichkeit, ein Impressumsservice in Anspruch zu nehmen.